Fachwissen Zoll
Ursprungszeugnisse dienen sozusagen als "Zugangsberechtigung"
für einen Markt. Mit ihnen soll der unberechtigte Marktzugang
abgewehrt werden.
Warenabhängig kann also das Fehlen eines Ursprungszeugnisses
letztlich dazu führen, dass eine Einfuhr nicht möglich ist.
Die Grundlage für die Ermittlung des Ursprungs einer Ware bilden
die Art. 23 und 24 Zollkodex.
Eine Ware ist dann Ursprungsware eines bestimmten Landes,
wenn:
(sie) vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt
wurde
-
Eine Ware, an deren Herstellung zwei
oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des
Landes.
- In dem sie die letzte wesentliche und wirtschaftlich
gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist.
- Die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden
ist.
- Zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine
bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Das Ursprungszeugnis wird von der Industrie- und
Handelskammer bestätigt!!