Folgen bei Missachtung
Bei Missachtung oder Verstößen gegen die genannten
EU-Vorordnungen und/oder gegen das AWV können empfindliche
Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen verhängt
werden:
- bis zu 500.000 Euro Geldstrafe
- bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe
- bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe in schwerwiegenden Fällen
´
Darüber hinaus können gegen das Unternehmen selbst straf- und
ordnungsrechtliche Maßnahmen ausgesprochen werden. So z. B. der
Verfall oder die Abschöpfung bis hin zum Bruttoerlöse (StGB und
OWiG).
Beispielurteil:
Die Bundesanwaltschaft hat gegen den am 5.10.2008 festgenommenen
iransichen und kanadischen Staatsangehörigen am 21.11.2008 wegen
merherer Verstöße gegen das
Außenwirtschaftsgeesetz (§ 34 Abs. 4 und 6 AWG) Anklage
vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin erhoben.
Ihm wurde unter anderem zur Last gelegt, technische
Ausrüstungsgegenstände, die der Ausfuhrgenehmigungspflicht
unterlagen und im Trägertechnologieprogramm des Iran Verwendung
finden konnten, an ein von der Europäischen Union
gelistetes Unternehmen geliefert und damit gegen ein
Ausfuhrverbot verstoßen zu haben. Der Angeklagte ist vom
Kammergericht Berlin am 12.02.2009 wegen mehrerer
verbotener Ausfuhren im Zeitraum von November 2007 bis
September 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3
Jahren verurteilt worden.
Quelle:
Pressemittteilung der Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof
11/2009 vom 20.05.2009 - http://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?themenid=11&newsid=334