Ursprungszeugnisse dienen sozusagen als „Zugangsberechtigung“ für einen Markt. Mit ihnen soll der unberechtigte Marktzugang abgewehrt werden.
Warenabhängig kann also das Fehlen eines Ursprungszeugnisses letztlich dazu führen, dass eine Einfuhr nicht möglich ist.
Die Grundlage für die Ermittlung des Ursprungs einer Ware bilden die Art. 23 und 24 Zollkodex.
Eine Ware ist dann Ursprungsware eines bestimmten Landes, wenn:
(sie) vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde
Das Ursprungszeugnis wird von der Industrie- und Handelskammer bestätigt