Ursprungszeugnis

Ursprungszeugnisse dienen sozusagen als „Zugangsberechtigung“ für einen Markt. Mit ihnen soll der unberechtigte Marktzugang abgewehrt werden.

Warenabhängig kann also das Fehlen eines Ursprungszeugnisses letztlich dazu führen, dass eine Einfuhr nicht möglich ist.

Die Grundlage für die Ermittlung des Ursprungs einer Ware bilden die Art. 23 und 24 Zollkodex.

Eine Ware ist dann Ursprungsware eines bestimmten Landes, wenn:

(sie) vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde

  1. Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes.
  2. In dem sie die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist.
  3. Die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist.
  4. Zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.


Das Ursprungszeugnis wird von der Industrie- und Handelskammer bestätigt