Folgen bei Missachtung
Sanktionslistenprüfung
Bei Missachtung oder Verstößen gegen die genannten EU-Vorordnungen und/oder gegen das AWV können empfindliche Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen verhängt werden:
- bis zu 500.000 Euro Geldstrafe
- bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe
- bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe in schwerwiegenden FällenDarüber hinaus können gegen das Unternehmen selbst straf- und ordnungsrechtliche Maßnahmen ausgesprochen werden. So z. B. der Verfall oder die Abschöpfung bis hin zum Bruttoerlöse (StGB und OWiG).
Beispielurteil:
Die Bundesanwaltschaft hat gegen den am 5.10.2008 festgenommenen iransichen und kanadischen Staatsangehörigen am 21.11.2008 wegen merherer Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgeesetz (§ 34 Abs. 4 und 6 AWG) Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin erhoben.
Ihm wurde unter anderem zur Last gelegt, technische Ausrüstungsgegenstände, die der Ausfuhrgenehmigungspflicht unterlagen und im Trägertechnologieprogramm des Iran Verwendung finden konnten, an ein von der Europäischen Union gelistetes Unternehmen geliefert und damit gegen ein Ausfuhrverbot verstoßen zu haben. Der Angeklagte ist vom Kammergericht Berlin am 12.02.2009 wegen mehrerer verbotener Ausfuhren im Zeitraum von November 2007 bis September 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden.
Quelle:
Pressemittteilung der Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof 11/2009 vom 20.05.2009 – http://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?themenid=11&newsid=334