Als eine Art der Vereinfachung im Präferenzrecht besteht die Möglichkeit, bei Warensendungen, deren Wert 6000,- € nicht übersteigt eine Ursprungserklärung auf der Rechnung abzugeben.
Diese Erklärung ersetzt den schriftlichen Nachweis (z.B. EUR.1).
Je nach Abkommen ist der genaue Wortlaut der Ursprungserklärung vorgeschrieben:
Bitte beachten Sie, dass eine Anerkennung als Ursprungsnachweis im Empfangsland nur erfolgen kann, wenn die Erklärung unterschrieben ist und im Original vorliegt.